Spezialisten für Juristen
Tel: 0221 99 06 015
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Bei den Rechtsanwaltskammern kann man sich entweder als Rechtsanwalt oder
als Syndikusanwalt zulassen. Für Hochmotivierte ist auch eine Doppelzulassung
möglich. Als Syndikusanwälte bezeichnet man angestellte Anwälte, die für ein
Unternehmen tätig sind. Um sich zulassen zu können, müssen die besonderen
Merkmale der Tätigkeit eines Syndikusanwalts nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erfüllt
sein. Dazu gehört „nach außen verantwortlich aufzutreten“ und die „fachliche
Unabhängigkeit“. Soll neben der Syndikustätigkeit auch noch die Rechtsanwaltszulassung
beantragt werden, muss eine „Freistellungserklärung“ des Arbeitgebers
vorliegen. Diese sichert die Möglichkeit, auch als niedergelassener Rechtsanwalt
zu praktizieren.
Für Ihre Zulassung als Rechtsanwalt müssen Sie neben dem Antragsformular
folgende Unterlagen einreichen: Lebenslauf, aktuelles Foto, Berufshaftpflichtversicherung,
beglaubigtes Prüfungszeugnis. Syndikusanwälte müssen außerdem
eine beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrages einreichen. Die Kosten für die
Zulassung sind von Kammer zu Kammer unterschiedlich. Bei der RAK München
liegt die Zulassungsgebühr für Rechtsanwälte derzeit bei 260,00 €.
Die Rechtsanwaltskammern verlangen, dass jeder in Deutschland zugelassene
Rechtsanwalt eine Berufshaftpflichtversicherung vorhält (§ 51 BRAO). Die Versicherung
muss mindestens eine Deckungssumme von 250.000 EUR pro Versicherungsfall
und 1 Mio. EUR pro Versicherungsjahr abdecken. Schon vor der
Zulassung muss der angehende Rechtsanwalt eine vorläufige Deckungsbestätigung
bei einem Versicherer einholen und diese den Unterlagen für die Zulassung
beilegen (§ 12 Abs. 2 BRAO). Für Syndikusanwälte ist die Berufshaftpflichtversicherung
keine Pflichtversicherung. Einige Versicherer bieten an, auch dieses
Risiko nach individueller Anfrage abzudecken. Über hemmer können Rechtsanwälte
Sonderkonditionen in der Berufshaftpflichtversicherung nutzen.
Vom Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bis zum Vereidigungstermin
vergehen meist 4-6 Wochen. Am besten erkundigt man sich frühzeitig nach dem
nächsten Vereidigungstermin. Erst nach der Aushändigung der Zulassungsurkunde
wird die Zulassung wirksam und die ersten Mandanten können kommen.
Es besteht laut § 27 Abs. 1 BRAO eine Pflicht, nach der Zulassung im Kammerbezirk
eine Rechtsanwaltskanzlei einzurichten und zu unterhalten. Wer nirgendwo
unterkommt, gründet eine Wohnzimmerkanzlei. Als zumutbare Mindestvoraussetzungen
gelten dabei ein Kanzleischild und die Erreichbarkeit über moderne
Kommunikationseinrichtungen.
Wenn es mehr als nur eine Wohnzimmerkanzlei sein soll, können für Miete,
Büroeinrichtung und IT-Anlagen schnell größere Beträge zusammenkommen.
Hilfreich kann hier ein Gründungszuschuss gemäß §§ 57, 58 SGB III durch die
Agentur für Arbeit sein. Voraussetzungen sind unter anderem der Anspruch auf
Arbeitslosengeld I und ein tragfähiger Businessplan.
Mit der Zulassung als Rechtsanwalt werden Sie, automatisch Mitglied im Versorgungswerk
der Rechtsanwälte Ihres Bundeslandes. Sie haben die Möglichkeit,
sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen zu lassen.
Auch eine Nachversicherung im Versorgungswerk für die Zeit des Referendariats
kann beantragt werden. Die Kammern stellen Ihnen hierfür Antragsformulare zur
Verfügung.
Wenn der frisch zugelassene Rechtsanwalt gleich auf dem Briefkopf einer Kanzlei
(GbR), der er als freier Mitarbeiter zuarbeitet, landet, mag er sich geschmeichelt
fühlen, sollte aber die möglichen Gefahren bedenken. Ein Mandatsvertrag
kommt nach den Grundsätzen der Anscheins-/Duldungsvollmacht mit allen Sozien
oder Scheinsozien zustande. Er haftet dann gesamtschuldnerisch für alle
Pflichtverstöße seiner Kollegen und auch für Altverbindlichkeiten der Kanzlei mit
seinem Privatvermögen. Das Innenverhältnis der Anwälte ist bei der Haftung
nicht entscheidend, sondern nur der Rechtsschein gegenüber dem Mandanten.
Wichtig ist für den jungen Anwalt, dass er seine Haftungssituation kennt und seine
Berufshaftpflichtversicherung diese Situation abdeckt. Besteht nur Deckung
für Mandate als Einzelanwalt oder eine zu geringe Deckungssumme, führt dies
zu Deckungslücken im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung.
Wenn Rechtsanwälte für längere Zeit im Ausland tätig werden, können sie sich
nach § 29 I 1 BRAO von der Kanzleipflicht befreien lassen. Es muss ein
Zustellungsbevollmächtigter benannt werden - gerne werden hier die Verwandten
bemüht - der seinen Wohnsitz im Inland hat.
Nach Ihrer Vereidigung sollten Sie daran denken, das Zulassungsdatum Ihrer
Berufshaftpflichtversicherung zu melden. Der Versicherer schickt dann eine endgültige
Deckungsbestätigung an die Rechtsanwaltskammer. Sie erhalten dann
den Versicherungsschein mit dem Beginndatum Ihrer Zulassung. Sechs Wochen
nach der Zulassung erlischt regelmäßig die vorläufige Deckung. Hat die Kammer
bis dann keine endgültige Deckungsbestätigung des Versicherers erhalten, droht
der Verlust der Zulassung.