Spezialisten für Juristen
Tel: 0221 99 06 015
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Mit Inkrafttreten der BRAO-Reform 2022 ist die GbR (ebenso die PartG) aus Rechtsanwälten verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung in eigenem Namen vorzuhalten (§ 59n Abs. 1 BRAO-E). Es reicht nach dem neuen Berufsrecht nicht aus, wenn jeder Anwalt der GbR eine eigene Haftpflichtversicherung nachweist. Als Berufsausübungsgesellschaften muss die Rechtsanwalts-GbR selber Versicherungsnehmer werden und eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 500.000 EUR pro Versicherungsfall ist die Mindestdeckungssumme für Gesellschaften ohne einen Ausschluss der Haftung von natürlichen Personen (GbR, PartG, oHG).
Dem neuen Berufsrecht ist nicht Genüge getan, wenn alle Rechtsanwälte einer GbR ihre persönlichen Berufshaftpflichtversicherungen auf die Deckungssumme von 500.000 EUR aufstocken. Vielmehr muss eine eigene Versicherung für die Gesellschaft installiert werden. Hierbei ist die Gesellschaft nicht an den Versicherer der Einzelverträge gebunden. Schließlich können die persönlichen Deckungen auch bei unterschiedlichen Gesellschaften geführt werden. Die GbR kann sich frei am Markt orientieren und die günstigsten Konditionen nutzen.
hemmer finance hat Versicherungskonzepte erarbeitet, die dem neuen Berufsrecht der Rechtsanwälte gerecht werden. Über die hemmer-Sondertarife könne die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der Anwalts-GbR stark reduziert werden.
Da die BRAO-Reform keine Änderungen an § 51 BRAO vorsieht, muss jeder Rechtsanwalt weiterhin eine Deckung mit der Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für Mandate in eigenem Namen vorhalten. Diese Deckung kann in den Vertrag der GbR integriert werden oder über eine eigen persönliche Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
Soll die Haftung über vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden, so ist nach der BRAO-Reform wenigstens eine Deckungssumme von 2 Mio. EUR pro Versicherungsfall erforderlich. Die Regelungen aus § 52 BRAO beziehen sich bei einer GbR auf die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung einer Berufsausübungsgesellschaft ohne rechtsformbedingter Ausschluss der Haftung. Es muss als der vierfache Betrag der Mindestdeckungssumme von 500.000 EUR vorgehalten werden.
Ist die GbR nur in Höhe der Mindestdeckungssumme abgesichert, so kann die Haftung nur über Individualvereinbarungen beschränkt werden.
BRAO-Reform und Berufshaftpflichtversicherung
Interview zur BRAO-Reform im MKG Magazin mit Julian Oehlenschläger, Vorstand hemmer finance AG
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