BRAO-Reform: Neue Regeln für die Haftpflichtversicherung

Nicht der einzelne Rechtsanwalt, sondern die Berufsausübungsgesellschaften stehen im Mittelpunkt der großen BRAO-Reform. Sie selbst werden Adressat der berufsrechtlichen Regelungen und mit § 59n Abs. 1 BRAO-E zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Je nach Gesellschaftsform und oft unterschieden nach der Anzahl der Berufsträger ergibt sich ein sehr differenziertes Bild der berufsrechtlichen Anforderungen an die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Diese Neuregelungen treten am 01.08.2022 in Kraft und bieten Anlass, den Versicherungsschutz Ihrer Kanzlei zu überprüfen.

Die GbR, die PartG, die OHG

  • Die Gesellschaft selber wird verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit der Mindestdeckungssumme 500.000 EUR zu unterhalten.
  • Die Jahreshöchstleistung kann auf die Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer multipliziert mit der Mindestdeckungssumme begrenzt werden. Sie muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
  • Eine Haftungsbeschränkung nach § 52 BRAO ist erst ab einer Deckungssumme von 2 Mio. EUR pro Versicherungsfall möglich.
  • Der Versicherer kann die wissentliche Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz ausschließen.

Die PartG mbB, die GmbH, die KG- jeweils mit bis zu 10 Berufsträgern

  • Die Gesellschaft selber wird verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit der Mindestdeckungssumme 1.000.000 EUR zu unterhalten.
  • Die Jahreshöchstleistung kann auf die Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer multipliziert mit der Mindestdeckungssumme begrenzt werden. Sie muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
  • Eine Haftungsbeschränkung nach § 52 BRAO ist erst ab einer Deckungssumme von 4 Mio. EUR pro Versicherungsfall möglich.
  • Der Versicherer muss die wissentliche Pflichtverletzung mitversichern. Ein Regress gegen den Versicherungsnehmer ist je nach Versicherungsgesellschaft möglich.

Die PartG mbB, die GmbH, die KG- jeweils mit mehr als 10 Berufsträgern

  • Die Gesellschaft selber wird verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit der Mindestdeckungssumme 2.500.000 EUR zu unterhalten.
  • Die Jahreshöchstleistung kann auf die Anzahl der Gesellschafter/Geschäftsführer multipliziert mit der Mindestdeckungssumme begrenzt werden. Sie muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
  • Eine Haftungsbeschränkung nach § 52 BRAO ist erst ab einer Deckungssumme von 10 Mio. EUR pro Versicherungsfall möglich.
  • Der Versicherer muss die wissentliche Pflichtverletzung mitversichern. Ein Regress gegen den Versicherungsnehmer ist je nach Versicherungsgesellschaft möglich.

Wir haben uns in den letzten Monaten intensiv mit den Auswirkungen BRAO-Reform auseinandergesetzt. Mit den hemmer-Sondertarifen bieten wir Ihnen eine Berufshaftpflichtversicherung, die alle Anforderungen der BRAO-Reform berücksichtigt und Ihre Beiträge stark reduziert. Fordern Sie jetzt ein unverbindliches Angebot an!

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